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§ 12 GemKHBVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Wirtschaftsplan

Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres ist für das Krankenhaus ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Ist der Wirtschaftsplan zu Beginn des Wirtschaftsjahres noch nicht festgestellt, gilt § 82 GO NRW entsprechend.