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§ 10 GemAusGO — Nichtöffentlichkeit

Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Beratungen des Gemeinsamen Ausschusses sind nicht öffentlich. § 69 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 der Geschäftsordnung des Bundestages, die Geheimschutzordnung des Bundestages und die Ausführungsbestimmungen dazu finden entsprechende Anwendung.