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# Anlage 1 GemAV — (zu § 2 Absatz 1 Nummer 5 und 6, den §§ 10 und 11)Verteilernetzausbaugebiete und Verteilernetzkomponenten

Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen  
Historische Fassung: Stand 31.12.2020 bis 01.01.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3184 - 3185)

- 1. Ein Landkreis ist ein Verteilernetzausbaugebiet (VNAG), wenn in diesem Landkreis gilt:(PWind ∙ KWind + PPV ∙ KPV + PSonst ∙ KSonst − PHL ∙ KHL) – PHL> 0

- 2a. Die Verteilernetzkomponente für Windenergieanlagen an Land (VNKWind), die nicht unmittelbar an das Höchstspannungsnetz angeschlossen sind, ergibt sich je VNAG aus folgender Formel:VNKWind = KWind ∙ BWind

- 2b. Die Verteilernetzkomponente für Solaranlagen (VNKPV), die nicht unmittelbar an das Höchstspannungsnetz angeschlossen sind, ergibt sich je VNAG aus folgender Formel:VNKPV = KPV ∙ BPV

- 3. Im Sinn dieser Anlage ist oder sind:

  - BPV der Basiswert für Solaranlagen; er beträgt 1,6 Cent pro Kilowattstunde,

  - BWind der Basiswert für Windenergieanlagen an Land; er beträgt 0,73 Cent pro Kilowattstunde,

  - KHL der jeweilige Minimallastfaktor für den Landkreis, für den nach Nummer 1 ermittelt wird, ob er ein VNAG ist; dieser beträgt 0,45 für einen Landkreis mit einem PQ von 0; er beträgt 0,3 für einen Landkreis mit einem PQ von 1; für die Ermittlung der Minimallastfaktoren für Landkreise mit einem PQ zwischen 0 und 1 findet eine lineare Interpolation zwischen den Werten 0,45 und 0,3 statt,

  - KPV der jeweilige Kapazitätsfaktor für Solaranlagen

    - – für den Landkreis, für den nach Nummer 1 ermittelt wird, ob er ein VNAG ist, oder

    - – für das VNAG, für das die VNK nach Nummer 2b ermittelt wird;

  - dieser beträgt 0,55 für einen Landkreis mit einem PQ kleiner 0,3; er beträgt 0,05 für einen Landkreis mit einem PQ größer 0,55; für die Ermittlung der Kapazitätsfaktoren für Landkreise mit einem PQ zwischen 0,3 und 0,55 findet eine lineare Interpolation zwischen den Werten 0,55 und 0,05 statt,

  - KWind der jeweilige Kapazitätsfaktor für Windenergieanlagen an Land

    - – für den Landkreis, für den nach Nummer 1 ermittelt wird, ob er ein VNAG ist, oder

    - – für das VNAG, für das die VNK nach Nummer 2a ermittelt wird;

  - dieser beträgt 0 für einen Landkreis mit einem PQ kleiner 0,25; er beträgt 0,8 für einen Landkreis mit einem PQ größer 0,55; für die Ermittlung der Kapazitätsfaktoren für Landkreise mit einem PQ zwischen 0,25 und 0,55 findet eine lineare Interpolation zwischen den Werten 0 und 0,8 statt,

  - KSonst der Kapazitätsfaktor für sonstige Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien; dieser beträgt 0,9,

  - PHL der Näherungswert für die Höchstlast in dem Landkreis, für den nach Nummer 1 ermittelt wird, ob er ein VNAG ist; er berechnet sich nach folgender Formel:PHL = 28 146 MW ∙ RFHL,HH + 27 295 MW ∙ RFHL,GHD + 28 259 MW ∙ RFHL,INDwobei:

    - RFHL,HH der Regionalisierungsfaktor für die Höchstlast des Sektors „Haushalte“ für einen Landkreis ist; er berechnet sich aus dem Verhältnis der Bevölkerungszahl im jeweiligen Landkreis zur Bevölkerungszahl aller deutschen Landkreise gemäß der am 1. November 2017 vorliegenden aktuellsten Bevölkerungsstatistik des Statistischen Bundesamtes,

    - RFHL,GHD der Regionalisierungsfaktor für die Höchstlast des Sektors „Gewerbe/Handel/Dienstleistung“ für einen Landkreis ist; er berechnet sich aus dem Verhältnis der Summe der Bruttowertschöpfung für die Wirtschaftszweige „Dienstleistungsbereiche“ (G-T) und „Baugewerbe“ (F) im jeweiligen Landkreis zur Summe der Bruttowertschöpfung für die Wirtschaftszweige „Dienstleistungsbereiche“ (G-T) und „Baugewerbe“ (F) aller deutschen Landkreise gemäß der neuesten am 1. November 2017 vorliegenden Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung der Länder und

    - RFHL,IND der Regionalisierungsfaktor für die Höchstlast des Sektors „Industrie“ für einen Landkreis ist; er berechnet sich aus dem Verhältnis der Bruttowertschöpfung für den Wirtschaftszweig „produzierendes Gewerbe ohne Baugewerbe“ (B-E) im jeweiligen Landkreis zur Bruttowertschöpfung für den Wirtschaftszweig „produzierendes Gewerbe ohne Baugewerbe“ (B-E) aller deutschen Landkreise gemäß der neuesten am 1. November 2017 vorliegenden Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung der Länder,

  - PPV die installierte Leistung von Solaranlagen, die nicht unmittelbar an das Höchstspannungsnetz angeschlossen sind, in dem Landkreis, für den nach Nummer 1 ermittelt wird, ob er ein VNAG ist, gemäß Marktstammdatenregister zum relevanten Stichtag nach § 11 Absatz 2 Satz 2; dabei gelten nur solche Solaranlagen als unmittelbar an das Höchstspannungsnetz angeschlossen, bei denen das zum relevanten Stichtag nach § 11 Absatz 2 Satz 2 im Marktstammdatenregister ausdrücklich vermerkt ist,

  - PSonst die installierte Leistung von sonstigen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, die nicht unmittelbar an das Höchstspannungsnetz angeschlossen sind, in dem Landkreis, für den nach Nummer 1 ermittelt wird, ob er ein VNAG ist, gemäß Marktstammdatenregister zum relevanten Stichtag nach § 11 Absatz 2 Satz 2; dabei gelten nur solche Anlagen als unmittelbar an das Höchstspannungsnetz angeschlossen, bei denen das zum relevanten Stichtag nach § 11 Absatz 2 Satz 2 im Marktstammdatenregister ausdrücklich vermerkt ist,

  - PWind die installierte Leistung von Windenergieanlagen an Land, die nicht unmittelbar an das Höchstspannungsnetz angeschlossen sind, in dem Landkreis, für den nach Nummer 1 ermittelt wird, ob er ein VNAG ist, gemäß Marktstammdatenregister zum relevanten Stichtag nach § 11 Absatz 2 Satz 2; dabei gelten nur solche Windenergieanlagen an Land als unmittelbar an das Höchstspannungsnetz angeschlossen, bei denen das zum relevanten Stichtag nach § 11 Absatz 2 Satz 2 im Marktstammdatenregister ausdrücklich vermerkt ist,

  - PQ der Portfolio-Quotient, d. h. das Verhältnis der installierten Leistung von Windenergieanlagen an Land (PWind) zur installierten Leistung von Solaranlagen (PPV) in einem Landkreis; er bestimmt sich für einen Landkreis nach folgender Formel:[Abbildung]

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Zitiervorschlag: Anlage 1 GemAV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

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