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# § 5 GemAV — Bekanntmachung

Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen  
Historische Fassung: Stand 31.12.2020 bis 01.01.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Zusätzlich zu den Angaben nach § 29 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes macht die Bundesnetzagentur bei den gemeinsamen Ausschreibungen folgende Angaben bekannt:

- 1. die in dem Gebotstermin der gemeinsamen Ausschreibung anwendbare Terminobergrenze für das Netzausbaugebiet nach § 8 Absatz 1,

- 2. einen Hinweis auf die Festlegung der Verteilernetzausbaugebiete und der Verteilernetzkomponenten nach § 11 und

- 3. die in dem Gebotstermin der gemeinsamen Ausschreibungen anwendbaren Höchstwerte nach den §§ 12 bis 17.

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Zitiervorschlag: § 5 GemAV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GemAV/5

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