nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 19 GemAV — Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Pflichtverstößen

Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen  
Historische Fassung: Stand 31.12.2020 bis 01.01.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der anzulegende Wert nach § 9 verringert sich um die Höhe der Verteilernetzkomponente, sofern die Anlagen, auf die sich das Gebot bezieht, in einem Verteilernetzausbaugebiet errichtet werden und

- 1. anders als im Gebot angegeben nicht an das Höchstspannungsnetz angeschlossen werden oder

- 2. ganz oder teilweise in einem anderen als den im Gebot angegebenen Landkreisen errichtetet werden und in diesem Landkreis bei dem maßgeblichen Gebotstermin eine höhere Verteilernetzkomponente anzuwenden war als in einem der Landkreise, die im Gebot angegeben waren; in diesem Fall ist die höchste Verteilernetzkomponente in den Verteilernetzausbaugebieten, in denen die Anlagen ganz oder teilweise errichtet werden, vom anzulegenden Wert abzuziehen.

---

Zitiervorschlag: § 19 GemAV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GemAV/19

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
