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§ 14 GemAV — Differenzierte Höchstwerte für Strom aus Windenergieanlagen an Land in den Jahren 2019 bis 2022

Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Bei den Gebotsterminen der gemeinsamen Ausschreibungen sind in den Jahren 2019 bis 2022 für Windenergieanlagen an Land in den drei Höchstwertgebieten nach § 15 die differenzierten Höchstwerte nach § 16 anzuwenden.