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§ 13 GemAV — Höchstwerte für Strom aus Windenergieanlagen an Land im Jahr 2018

Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen

Historische Fassung: Stand 31.12.2020 bis 01.01.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen an Land entspricht in den Gebotsterminen der gemeinsamen Ausschreibungen im Jahr 2018 jeweils den Höchstwerten für diese Gebotstermine nach § 12.