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§ 12 GemAV — Höchstwerte für Strom aus Solaranlagen

Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Höchstwert für Strom aus Solaranlagen entspricht in einem Gebotstermin der gemeinsamen Ausschreibungen dem zur Zeit der Bekanntmachung des Gebotstermins geltenden Höchstwert nach den §§ 29 und 37b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.