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# § 4 GeldWNOBauSparkAnO

Anordnung über die Bausparkassen mit Sitz außerhalb des Währungsgebietes aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bausparkassen der in § 1 bezeichneten Art haben an Stelle eines Reichsmarkabschlusses ihre Vermögenswerte und diejenigen Verpflichtungen, für die sie im Währungsgebiet in Anspruch genommen werden können, auf den 20. Juni 1948 in Reichsmark aufzustellen.

(2) Die Aufstellung der Vermögenswerte und Verpflichtungen nach Absatz 1 ist im Währungsgebiet nach den für den Jahresabschluß geltenden Vorschriften zu veröffentlichen.

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Zitiervorschlag: § 4 GeldWNOBauSparkAnO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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