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# § 15 GeistwStiftG — Beschäftigte

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn  
Stand: 23.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der Beschäftigten und Auszubildenden der Stiftung sind die für die Beschäftigten und Auszubildenden des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.

(2) Die Satzung kann mit Genehmigung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und Zustimmung der Personalvertretung abweichend von § 119 Absatz 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes für die Wahl des Hauptpersonalrats an die strukturellen Besonderheiten der Stiftung angepasste Regelungen treffen. Für die in den Instituten tätigen lokal Beschäftigten gilt das Ortsrecht des jeweiligen Gastlandes.

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Zitiervorschlag: § 15 GeistwStiftG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GeistwStiftG/15

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