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# § 11 GeistwStiftG — Ehrenamtliche Tätigkeit

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitglieder des Stiftungsrates und der Wissenschaftlichen Beiräte der Institute üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates kann für ihre oder seine Tätigkeit eine Vergütung erhalten.

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Zitiervorschlag: § 11 GeistwStiftG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GeistwStiftG/11

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