nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 4 GeigbMstrV — Arbeitsprobe

Geigenbauermeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1, auszuführen:

- 1. Anfertigen eines Halsanschäfters,

- 2. Einpassen eines Wirbelkastenfutters,

- 3. Einpassen eines Baßbalkens,

- 4. Umschneiden eines Randes und Einlegen eines Spanes,

- 5. Montieren eines Streichinstrumentes,

- 6. Anfertigen eines Griffbrettes,

- 7. Herstellen und Einpassen einer Stimme sowie Aufschneiden eines Steges,

- 8. Ausschneiden eines F-Loches,

- 9. Reparieren eines Deckenrisses,

- 10. Ansetzen eines Deckenrandes oder einer Deckenecke mit Verputzen und Retuschieren.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

---

Zitiervorschlag: § 4 GeigbMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GeigbMstrV/4

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
