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# § 1 GeigbMstrV — Berufsbild

Geigenbauermeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Geigenbauer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen: Entwurf, Herstellung, Instandhaltung und Restaurierung von Streichinstrumenten, insbesondere von Geigen, Bratschen, Celli, Kontrabässen und Gamben.

(2) Dem Geigenbauer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

- 1. Kenntnisse der Streichinstrumente, insbesondere ihrer Herstellung,

- 2. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,

- 3. Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

- 4. Kenntnisse der berufsbezogenen Musik- und Musikinstrumentengeschichte sowie der Stilkunde,

- 5. Kenntnisse auf dem Gebiet der Musiktheorie,

- 6. Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, insbesondere Akustik und Statik,

- 7. Kenntnisse der Mensuren sowie der berufsbezogenen Normen,

- 8. Kenntnisse der Möglichkeiten zur klanglichen und spieltechnischen Beeinflussung von Streichinstrumenten,

- 9. Kenntnisse der Instandhaltung und Restaurierung von Streichinstrumenten,

- 10. Kenntnisse der Arten und Eigenschaften von Saiten,

- 11. Kenntnisse der Arten und Eigenschaften von Streichbögen,

- 12. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umweltschutzes,

- 13. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

- 14. Entwerfen und Anfertigen von Skizzen und Werkzeichnungen sowie Anfertigen von Schablonen und Zulagen,

- 15. Auswählen, Zuschneiden, Lagern und Messen der Hölzer,

- 16. Bearbeiten der Werkstoffe, insbesondere Sägen, Bohren, Hobeln, Biegen und Schneiden,

- 17. Herstellen von Verbindungen, insbesondere durch Fugen, Leimen und Kleben,

- 18. Fugen, Abrichten sowie Ausarbeitung der Wölbung, insbesondere Stechen, Hobeln und Putzen,

- 19. Ausschneiden der F-Löcher sowie Anpassen und Anleimen des Baßbalkens,

- 20. Anfertigen des Halses, insbesondere Ausstechen und Schnitzen,

- 21. Zusammenbauen des Instrumentes,

- 22. Herstellen und Anbringen von Einlagen,

- 23. manuelle und maschinelle Oberflächenbearbeitung, insbesondere Putzen, Schleifen, Grundieren, Lackieren und Polieren,

- 24. Anfertigen und Einsetzen des Stimmstockes,

- 25. Anfertigen und Aufpassen des Steges,

- 26. Zurichten und Aufbringen des Griffbrettes,

- 27. Anbringen von Mechaniken und Einpassen von Wirbeln,

- 28. Beziehen, Stimmen und Anspielen,

- 29. Pflegen und Instandhalten von Streichinstrumenten,

- 30. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.

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Zitiervorschlag: § 1 GeigbMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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