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# § 7a GefahrgutG — Anhörung

Gefahrgutbeförderungsgesetz  
Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen nach den §§ 3, 6 und 7 sollen Sicherheitsbehörden und -organisationen angehört werden, insbesondere

- 1. das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung,

- 2. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,

- 3. das Bundesinstitut für Risikobewertung,

- 4. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,

- 5. das Robert-Koch-Institut,

- 6. das Umweltbundesamt,

- 7. das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe und

- 8. das Eisenbahn-Bundesamt.

(2) Verbände und Sachverständige der beteiligten Wirtschaft einschließlich der Verkehrswirtschaft sollen vor dem Erlass der Rechtsverordnungen nach Absatz 1 gehört werden. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt den jeweiligen Umfang der Anhörung und die anzuhörenden Verbände und Sachverständigen.

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Zitiervorschlag: § 7a GefahrgutG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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