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# § 9 GefHundG (Sachsen) — Zuverlässigkeit

Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) besitzen Personen nicht, die nach § 11 rechtskräftig verurteilt worden sind oder sonst

1. wegen einer vorsätzlichen Straftat,

2. wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,

3. wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz , das Waffengesetz , das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen , das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz

rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird nicht eingerechnet die Zeit, in welcher der Antragsteller auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) besitzen ferner Personen in der Regel nicht, die

1. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes , des Waffengesetzes , des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen , des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes verstoßen haben,

2. trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind oder Medikamente missbräuchlich anwenden,

3. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind,

4. wiederholt gegen die §§ 3 bis 7 dieses Gesetzes verstoßen haben.

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Zitiervorschlag: § 9 GefHundG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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