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§ 10 GefHundG (Sachsen) — Abgaben für gefährliche Hunde

Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gemeinden sind verpflichtet, für gefährliche Hunde Abgaben nach Maßgabe des kommunalen Satzungsrechts zu erheben.