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# Art 15 GedStG (Bayern) — Arbeitnehmer der Stiftung

Gedenkstättenstiftungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der KZ-Gedenkstätten Dachau und Flossenbürg gehen im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes mit allen Rechten und Pflichten auf die Stiftung über. Betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass der Stiftungserrichtung sind ausgeschlossen.

(2) Für die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden der Stiftung gelten die jeweiligen Bestimmungen für Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern. Allgemeine über- und außertarifliche Regelungen des Freistaates Bayern finden Anwendung, solange und soweit sie beim Freistaat Bayern gelten.

(3) Bei einem unmittelbaren Wechsel des Arbeitnehmers bzw. des Auszubildenden vom Freistaat Bayern zur Stiftung werden die beim Freistaat Bayern zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung so angerechnet, wie wenn sie bei der Stiftung zurückgelegt worden wären. Die bei der Stiftung zurückgelegten Zeiten werden bei einer Neueinstellung beim Freistaat Bayern so berücksichtigt, wie wenn sie beim Freistaat Bayern zurückgelegt worden wären.

(4) Die Stiftung ist verpflichtet, unverzüglich einen Antrag auf Beteiligung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für alle nach deren Satzung versicherbaren Arbeitnehmer zu stellen und die für die Beteiligung erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen und zu erhalten.

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Zitiervorschlag: Art 15 GedStG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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