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# Art 10 GedStG (Bayern) — Kuratorium

Gedenkstättenstiftungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Kuratorium berät den Stiftungsrat und den Stiftungsdirektor in allen fachlichen Fragen. Es wirkt bei allen wichtigen Entscheidungen zur Erfüllung des Stiftungszwecks mit.

(2) Das Kuratorium besteht aus bis zu 15 vom Stiftungsrat auf vier Jahre berufenen sachverständigen Persönlichkeiten. Mindestens je ein Vertreter wird dabei berufen auf Vorschlag

1. des Deutschen Gewerkschaftsbundes Landesverband Bayern,

2. des Verbandes Deutscher Sinti und Roma Landesverband Bayern e.V.,

3. des Bayerischen Jugendrings,

4. des Kreises der Vereinigungen, die sich der Erinnerungsarbeit zum Konzentrationslager Dachau widmen,

5. des Kreises der Vereinigungen, die sich der Erinnerungsarbeit zum Konzentrationslager Flossenbürg widmen.

Bei der Auswahl der übrigen sachverständigen Persönlichkeiten sollen insbesonders Vertreter der Opfergruppen und der ihnen nahestehenden gesellschaftlichen Organisationen sowie Vertreter der Schulen, der außerschulischen Bildung und der Jugendarbeit berücksichtigt werden. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

(3) Das Kuratorium wird von seinem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Sofern das Kuratorium nichts anderes beschließt, nehmen der Stiftungsdirektor und die Leiter der Gedenkstätten beratend an den Sitzungen teil. Sonstige Mitarbeiter der Stiftung können nach Bedarf zugezogen werden.

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Zitiervorschlag: Art 10 GedStG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GedStG/10

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