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# § 9 GebrMstrV 2021 — Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Gebäudereiniger-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“

Gebäudereinigermeisterverordnung  
Stand: 01.01.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Gebäudereiniger-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Gebäudereiniger-Betrieb Anforderungen erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu planen und anzubieten. Dabei hat er wirtschaftliche, ökologische, ressourceneffiziente, reinigungs-, hygiene- und pflegetechnische Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.

(2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Gebäudereiniger-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ besteht aus folgenden Qualifikationen:

- 1. Kundenwünsche und die Rahmenbedingungen zu deren Erfüllung analysieren und bewerten und daraus Anforderungen ableiten, hierzu zählen insbesondere:

  - a) Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der Kundenwünsche und der jeweiligen Rahmenbedingungen erläutern und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Faktoren für eine zielorientierte Gesprächsführung,

  - b) Ausschreibungen öffentlicher oder privater Auftraggeber analysieren und bewerten,

  - c) Messverfahren zur Feststellung der Rahmenbedingungen erläutern, auswählen und Auswahl begründen sowie Ergebnisse bewerten, daraus Anforderungen für die Umsetzung ableiten,

  - d) fehlerhafte Leistungen oder Vorleistungen erkennen und dokumentieren sowie

  - e) Arten und Eigenschaften von Oberflächen sowie deren Verschmutzung beurteilen und Schädlingsbefall erkennen und bewerten sowie

- 2. Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und begründen, hierzu zählen insbesondere:

  - a) Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Einsatzes von Personal, Reinigungs- und Behandlungsmitteln, sonstigen Materialien, Maschinen, Geräten, Reinigungstechniken und -verfahren sowie Höhenzugangstechniken unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten und rechtlichen Voraussetzungen darstellen, erläutern und begründen,

  - b) Sicherheits-, Gesundheits- und Haftungsrisiken bewerten und daraus Folgen ableiten,

  - c) Leistungsbeschreibungen und -verzeichnisse, Skizzen und Pläne unter Berücksichtigung von Kundenanforderungen und behördlichen Vorgaben erstellen, bewerten und korrigieren,

  - d) Kriterien für die Vergabe von Unteraufträgen festlegen, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und Rechtsvorschriften, darauf aufbauend Ausschreibungen erstellen sowie Angebote auf Ausschreibungen bewerten und

  - e) Vor- und Nachteile verschiedener Lösungsmöglichkeiten im Hinblick auf Anforderungen sowie Kostengesichtspunkte erläutern und abwägen und anschließend eine Lösung auswählen sowie diese Auswahl begründen und

- 3. Angebote kalkulieren, erstellen und erläutern sowie Leistungen vereinbaren, hierzu zählen insbesondere:

  - a) Personal-, Material- und Geräteaufwand auf der Grundlage der Planungen kalkulieren,

  - b) auf der Grundlage entwickelter Lösungsmöglichkeiten Angebotspositionen bestimmen und zu Angebotspaketen zusammenfassen, Preise kalkulieren,

  - c) Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung von Haftungsbestimmungen formulieren und beurteilen,

  - d) Angebotsunterlagen vorbereiten, Angebote erstellen und

  - e) Angebotspositionen und Vertragsbedingungen gegenüber Kunden erläutern und begründen sowie Leistungen vereinbaren.

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Zitiervorschlag: § 9 GebrMstrV 2021

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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