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# § 14 GebrMstrV 2021 — Übergangsvorschrift

Gebäudereinigermeisterverordnung  
Stand: 01.01.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2021, so sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften ablegen.

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Zitiervorschlag: § 14 GebrMstrV 2021

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMstrV%202021/14

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