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# § 10 GebrMstrV 2021 — Handlungsfeld „Leistungen eines Gebäudereiniger-Betriebs erbringen, kontrollieren und übergeben“

Gebäudereinigermeisterverordnung  
Stand: 01.01.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Handlungsfeld „Leistungen eines Gebäudereiniger-Betriebs erbringen, kontrollieren und übergeben“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Gebäudereiniger-Betriebs erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erbringen und zu kontrollieren sowie das gereinigte Objekt ordnungsgemäß zu übergeben. Dabei hat er wirtschaftliche, ökologische, ressourceneffiziente, reinigungs-, hygiene- und pflegetechnische Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.

(2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Gebäudereiniger-Betriebs erbringen, kontrollieren und übergeben“ besteht aus folgenden Qualifikationen:

- 1. das Erbringen der Leistungen vorbereiten, hierzu zählen insbesondere:

  - a) Methoden der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Vorschriften und Vorschriften zur Unfallverhütung erläutern, auswählen und Auswahl begründen, dabei unter Berücksichtigung einzusetzender Behandlungsverfahren und -methoden den Einsatz von Personal, Material, Geräten und Maschinen planen,

  - b) mögliche Störungen, auch in der Zusammenarbeit mit anderen Gewerken, vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen entwickeln,

  - c) Handhabungshinweise und Produktinformationen für Geräte, Maschinen und Reinigungs- und Behandlungsmittel leistungsbezogen auswerten und erläutern und

  - d) Arbeitspläne, Schadensprotokolle, Materiallisten und Gefährdungsanalysen unter Berücksichtigung der Gegebenheiten beim Kunden erarbeiten und bewerten,

- 2. die Leistungen erbringen, hierzu zählen insbesondere:

  - a) berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden und beurteilen,

  - b) Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung erläutern und daraus Folgen ableiten,

  - c) Fehler und Mängel bei dem Erbringen der Leistungen erläutern sowie Maßnahmen zur Beseitigung ableiten,

  - d) Vorgehensweise zum Erbringen von Leistungen unter Berücksichtigung geeigneter Maßnahmen zur Reinigung, Pflege, Aufbereitung und Hygiene erläutern und begründen sowie

  - e) Verfahren zum Schädlingsmonitoring vor einer Schädlingsbekämpfung und zur Dekontamination nach einer Schädlingsbekämpfung erläutern, bewerten und auswählen sowie

- 3. die Leistungen kontrollieren, dokumentieren und abrechnen sowie das gereinigte Objekt ordnungsgemäß zu übergeben, hierzu zählen insbesondere:

  - a) Kriterien zur Feststellung der Qualität der erbrachten Leistungen erläutern,

  - b) Leistungen dokumentieren,

  - c) Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten,

  - d) Vorgehensweise zur Übergabe des gereinigten Objekts erläutern und Kunden über Handhabung, Pflege und Werterhalt des gereinigten Objekts informieren,

  - e) Leistungen abrechnen,

  - f) auftragsbezogene Nachkalkulationen durchführen und daraus Folgen ableiten sowie

  - g) Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufriedenheit und Kundenbindung erläutern und beurteilen.

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Zitiervorschlag: § 10 GebrMstrV 2021

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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