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§ 29 GebrMG

Gebrauchsmustergesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 14.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einrichtung und den Geschäftsgang des Patentamts sowie die Form des Verfahrens in Gebrauchsmusterangelegenheiten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind.