Für den Fall, dass die Wahlen nach § 8 Absatz 3 und 4 sowie § 9 nicht vor Eintritt der Rechtswirksamkeit der Eingliederung durchgeführt werden können, gilt die Gemeindevertretung für diese Wahlhandlung als fortbestehend.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Für den Fall, dass die Wahlen nach § 8 Absatz 3 und 4 sowie § 9 nicht vor Eintritt der Rechtswirksamkeit der Eingliederung durchgeführt werden können, gilt die Gemeindevertretung für diese Wahlhandlung als fortbestehend.