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§ 9a GebietsÄGOder-Welse (Brandenburg) — Übergangsregelung

Gebietsänderungsgesetz für das Amt Oder-Welse

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für den Fall, dass die Wahlen nach § 8 Absatz 3 und 4 sowie § 9 nicht vor Eintritt der Rechtswirksamkeit der Eingliederung durchgeführt werden können, gilt die Gemeindevertretung für diese Wahlhandlung als fortbestehend.