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§ 9 GebietsÄGOder-Welse (Brandenburg) — Stadtverordnetenversammlung

Gebietsänderungsgesetz für das Amt Oder-Welse

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die derzeitigen Mitglieder der Gemeindevertretung der Gemeinden Berkholz-Meyenburg und Mark Landin wählen für den Zeitraum bis zur nächsten Kommunalwahl in Anwendung des § 41 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg jeweils aus ihrer Mitte drei Vertreter oder Vertreterinnen, die Gemeinde Passow vier Vertreter oder Vertreterinnen, die der Stadtverordnetenversammlung der aufnehmenden Stadt Schwedt/Oder bis zum Ende der laufenden Kommunalwahlperiode mit Stimmrecht angehören.

(2) Die bisherigen Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen, die keinen Sitz in der Stadtverordnetenversammlung der aufnehmenden Stadt Schwedt/Oder erhalten, sind in Anwendung des § 41 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg als Ersatzmitglieder zu bestimmen.