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# § 4 GebietsÄGOder-Welse (Brandenburg) — Rechtsstellung der betroffenen Tarifbeschäftigten

Gebietsänderungsgesetz für das Amt Oder-Welse  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die bestehenden Arbeitnehmerverhältnisse des Amtes Oder-Welse gehen auf die Stadt Schwedt/Oder über. Zusätzlich zu den in § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches normierten Rechten und Pflichten wird die Stadt Schwedt/Oder zu einem Bestandsschutz dieser Arbeitsverhältnisse für die Dauer von fünf Jahren verpflichtet. Dieser Bestandsschutz lässt das Recht der Stadt Schwedt/Oder auf personen- oder verhaltensbedingte Kündigung unberührt.

(2) Abweichend von der Personalhoheit der Stadt Schwedt/Oder ist das Einvernehmen der Gemeindevertretung Pinnow bei der Einstellung der Kindertagesstättenleitung der Kindertagesstätte „Kleine Oderwelse“ einzuholen.

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Zitiervorschlag: § 4 GebietsÄGOder-Welse (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Gebiets%C3%84GOder-Welse/4

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