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# § 3 GebietsÄGOder-Welse (Brandenburg) — Rechtsstellung der betroffenen Versorgungsempfänger

Gebietsänderungsgesetz für das Amt Oder-Welse  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Eigenschaft des Amtes Oder-Welse als früherer Dienstherr der Ruhestandsbeamten geht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Stadt Schwedt/Oder über.

(2) Die Leistungspflicht der für die Ruhestandsbeamten an den Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg zu zahlenden Umlagen geht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Amt Oder-Welse auf die Stadt Schwedt/Oder über.

(3) Die Leistungspflicht für das Ruhegehalt während des Abwahlverhältnisses des Amtsdirektors geht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Amt Oder-Welse auf die Stadt Schwedt/Oder über.

(4) Die Kosten nach den Absätzen 2 und 3 werden der Stadt Schwedt/Oder durch die Gemeinde Pinnow im Verhältnis der Einwohnerzahlen der nach § 2 Absatz 1 eingegliederten Gemeinden zur Einwohnerzahl der Gemeinde Pinnow anteilig erstattet. Für die Kostenermittlung nach Satz 1 ist die vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg auf den 31. Dezember 2021 festgestellte Einwohnerzahl maßgebend.

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Zitiervorschlag: § 3 GebietsÄGOder-Welse (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Gebiets%C3%84GOder-Welse/3

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