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# § 2 GebietsÄGOder-Welse (Brandenburg) — Mitverwaltung/Eingliederung der Gemeinden Berkholz-Meyenburg, Mark Landin und Passow

Gebietsänderungsgesetz für das Amt Oder-Welse  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gemeinden Berkholz-Meyenburg, Mark Landin und Passow werden in die Stadt Schwedt/Oder eingegliedert.

(2) Die Gemeinde Pinnow wird im Rahmen der Mitverwaltung der Stadt Schwedt/Oder zugeordnet. Soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen getroffen werden, finden die Regelungen des Abschnitts 3 des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetzes Anwendung.

(3) Die Strukturänderungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten als Gemeindestrukturänderungen im Sinne des § 1 Satz 1 des Gemeindestrukturänderungsförderungsgesetzes. Die Vorschriften der §§ 2 und 3 des Gemeindestrukturänderungsförderungsgesetzes sind mit der Maßgabe, dass die Zuwendungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Gemeindestrukturänderungsförderungsgesetzes nach dem Verhältnis der übergehenden Bevölkerungszahl der jeweiligen Gemeinde zu kürzen sind, entsprechend anzuwenden. Der Antrag auf Gewährung der Einmalkostenpauschale nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gemeindestrukturänderungsförderungsgesetzes ist von der Stadt Schwedt/Oder unter Beifügung einer Planung zur Mittelverwendung zu stellen.

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Zitiervorschlag: § 2 GebietsÄGOder-Welse (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Gebiets%C3%84GOder-Welse/2

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