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§ 16 GebietsÄGOder-Welse (Brandenburg) — Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie Kostenerstattung der Gemeinde Pinnow

Gebietsänderungsgesetz für das Amt Oder-Welse

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Stadt Schwedt/Oder und die Gemeinde Pinnow verfügen als jeweils fortbestehende eigenständige juristische Personen des öffentlichen Rechts über ein eigenes Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen gemäß den Regelungen des Teils 1 Kapitel 3 Abschnitt 1, 2 und 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.

(2) Die Stadt Schwedt/Oder besorgt das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen für die Gemeinde Pinnow.

(3) Für die hauptamtliche Verwaltung der Gemeinde Pinnow sind der Stadt Schwedt/Oder gemäß § 24 Absatz 5 des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetzes die Kosten zu erstatten. Auf die Kostenerstattung sind Abschläge je zu einem Zwölftel zum jeweils 15. eines Monats zu zahlen. Die geleisteten Abschlagszahlungen werden mit der endgültigen Festsetzung verrechnet.