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§ 15 GebietsÄGOder-Welse (Brandenburg) — Mitverwaltungsausschuss

Gebietsänderungsgesetz für das Amt Oder-Welse

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Mitverwaltung ist ein gemeinsames Organ der beteiligten Gemeinden zu bilden (Mitverwaltungsausschuss). Auf den Mitverwaltungsausschuss sind die §§ 21 bis 23 des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetztes entsprechend anwendbar. Keine Gemeinde darf mehr als 50 Prozent aller Stimmen besitzen. Es erfolgt ein Ausgleich für die nach § 21 Absatz 3 des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetzes mit weniger Mitgliedern ausgestattete Gemeinde, bis die Hälfte der Gesamtzahl der Mitglieder erreicht ist.