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# § 3 GebReinigAusbV 1999 — Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger/zur Gebäudereinigerin  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz,

- 5. Auftragsübernahme, Planen und Vorbereiten von Arbeitsaufgaben,

- 6. Anwenden von Oberflächenbehandlungsmitteln,

- 7. Einsatz von Leitern, Gerüsten, Absturzsicherungen, Hubarbeitsbühnen und Fassadenbefahranlagen,

- 8. Einsatz von Reinigungsgeräten und Reinigungsmaschinen,

- 9. Ausführen von Reinigungs-, Desinfektions-, Pflege- und Konservierungsarbeiten,

- 10. Reinigen und Pflegen von Verkehrseinrichtungen und Verkehrsflächen,

- 11. Durchführen von Maßnahmen zur Hygiene, Schädlingsbekämpfung und Dekontamination,

- 12. Qualitätsmanagement.

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Zitiervorschlag: § 3 GebReinigAusbV 1999

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GebReinigAusbV%201999/3

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