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# Anlage GebReinAusbVO — (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger und zur Gebäudereinigerin

Gebäudereinigerausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 897 - 903)

Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat	19. bis 36. Monat
1	2	3	4
1	Gestalten von kundenorientierten Arbeitsprozessen (§ 5 Absatz 2 Nummer 1)	a)Anforderungen, Wünsche und Einwände von Kunden und Kundinnen entgegennehmen und weiterleitenb)Fachbegriffe, auch fremdsprachliche Fachbegriffe, bei der Planung, Durchführung und Kontrolle von Arbeitsprozessen anwendenc)Arbeitsaufträge erfassen und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfend)Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten treffen	4	
		e)Kunden und Kundinnen über Reinigungsverfahren sowie über Eignung und Eigenschaften von Reinigungsmitteln und Hilfsstoffen informierenf)Gespräche mit Kunden und Kundinnen, Vorgesetzten, Kollegen und Kolleginnen sowie im Team situations-, ziel- und adressatengerecht führen, insbesondere kulturelle Identitäten und Verhaltensweisen berücksichtigeng)Kunden und Kundinnen über das betriebliche Leistungsspektrum, insbesondere über zusätzliche Serviceleistungen, informieren sowie Kundenwünsche und Absprachen dokumentieren und in die Auftragsausführung einbeziehen		4
2	Planen, Vorbereiten und Organisieren der Durchführung von Arbeitsaufträgen (§ 5 Absatz 2 Nummer 2)	a)eigenen Arbeitsaufwand abschätzen, Arbeitsschritte planen und Zeitaufwand berücksichtigenb)Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen, Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Arbeitsschutz planen und Arbeitsmittel festlegenc)Skizzen und Zeichnungen anfertigend)Reinigungsverfahren unterscheiden und auswählene)örtliche Gegebenheiten sowie Witterungs- und Klimabedingungen berücksichtigenf)Informationen beschaffen, auch mit digitalen Medien, insbesondere Informationen zu Oberflächen, Reinigungsverfahren, Zeitvorgaben und Leistungsbeschreibungeng)Regelungen, insbesondere betriebliche Gefahrstoffkataster, Betriebsanweisungen, Betriebsanleitungen, technische Merkblätter, Sicherheitsdatenblätter, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwendenh)Bedarf an Oberflächenbehandlungsmitteln ermitteln, Oberflächenbehandlungsmittel bereitstellen und Materiallisten erstellen	12	
		i)Einsatz von Oberflächenbehandlungsmitteln unter Berücksichtigung von alternativen Verfahren prüfenj)Durchführung von Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen sowie unter Einsatz von analogen und digitalen Medien vorbereitenk)Daten zu durchzuführenden Arbeitsaufträgen sichern und dabei Datenschutzvorschriften einhalten und betriebliche und auftragsbezogene Vorgaben beachtenl)Aufgaben zur Durchführung von Arbeitsaufträgen im Team planen und die Umsetzung vorbereiten		
		m)Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen und lagern, Messungen durchführen und Ergebnisse protokollierenn)Umsetzung von Arbeitsaufträgen unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planeno)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen und Zeitaufwand dokumentierenp)Aufmaße für durchzuführende Arbeiten erstellenq)technische Unterlagen anwendenr)eigene Fähigkeiten einschätzen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen und unterschiedliche Lerntechniken anwendens)Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten beurteilen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigen		8
3	Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen (§ 5 Absatz 2 Nummer 3)	a)Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auflösen; ergonomische Gesichtspunkte bei der Einrichtung, Sicherung und Unterhaltung berücksichtigenb)persönliche Schutzausrüstung verwendenc)Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen und Maßnahmen zur Nutzung veranlassend)Gegebenheiten am Arbeitsplatz mit Skizzen und Plänen, auch mit digitalen Medien, abgleichene)chemische und physikalische Belastbarkeit von Bauteilen beurteilenf)Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereiteng)Wasser- und Energieversorgung sicherstellen und Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifenh)Arbeitsplatzsicherungsmaßnahmen durchführen, Sicherheits- und Gesundheitspläne sowie Gefährdungsbeurteilungen beachten und Maßnahmen zum Passantenschutz durchführen	12	
		i)Leitern und Arbeitsgerüste auf Verwendbarkeit prüfen, auswählen, aufbauen, anwenden und abbauenj)Absturzsicherungen, insbesondere Auffang- und Haltegurte, auf Verwendbarkeit prüfen, auswählen und anwendenk)Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flächen, Bauteile und Objekte beurteilen und ausführenl)Arbeitsplatz übergeben		
		m)Maßnahmen des Explosionsschutzes anwendenn)Höhenzugangstechnik, insbesondere Fassadenbefahranlagen, Hubarbeitsbühnen und Schutzgerüste, auf Verwendbarkeit prüfen, auswählen, aufbauen, anwenden und abbauen		2
4	Bedienen, Pflegen und Instandhalten von Reinigungsgeräten, -maschinen und -anlagen (§ 5 Absatz 2 Nummer 4)	a)Werkzeuge und Geräte auswählen, handhaben, pflegen und wartenb)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienenc)Zubehörteile auswählen und einsetzend)Funktionskontrollen bei Geräten, Maschinen und Anlagen durchführen und dokumentierene)Sichtprüfungen an Geräten, Maschinen und Anlagen durchführen, Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen	12	
5	Verarbeiten von Oberflächenbehandlungsmitteln (§ 5 Absatz 2 Nummer 5)	a)Arten der Oberflächenverschmutzungen feststellen und diese Arten von Oberflächenveränderungen unterscheidenb)Oberflächenbehandlungsmittel unterscheiden, lagern, auswählen und für den Einsatz vorbereitenc)Oberflächenbehandlungsmittel, insbesondere auf Eignung, Haltbarkeit und Umweltverträglichkeit, prüfend)Oberflächenbehandlungsmittel dosierene)Gefahrstoffe der Oberflächenbehandlungsmittel unterscheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und Maßnahmen zur Entsorgung ergreifenf)Abfälle zur Entsorgung bereitstellen und Maßnahmen zur Entsorgung von Schmutzflotten ergreifen	10	
6	Durchführen von Reinigungsmaßnahmen (§ 5 Absatz 2 Nummer 6)	a)Art und Beschaffenheit von Gebäuden, Bauteilen und Ausstattungsgegenständen sowie von zu bearbeitenden Oberflächen und deren Untergründen beurteilenb)Verschmutzungen und Veränderungen von Oberflächen ermitteln und dokumentierenc)Gefährdungen durch Gefahrstoffe an Gebäuden, Bauteilen und Ausstattungsgegenständen erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen und Entsorgung der Gefahrstoffe einleiten	24	
		d)Unterhalts- und Zwischenreinigungen, insbesondere von Glas, Böden, Holz und textilen Ausstattungsgegenständen, durchführen und dabei die entsprechenden manuellen und maschinellen Trocken- und Nassreinigungsverfahren anwendene)Hygienemaßnahmen, insbesondere im Sanitärbereich, unter Anwendung von Sanitationsmethoden durchführen		
		f)Grund- und Bauschlussreinigungen, insbesondere von Glas, Böden, Holz, textilen Ausstattungsgegenständen, raumlufttechnischen Anlagen und Verkehrsmitteln, durchführen und dabei die entsprechenden manuellen und maschinellen Trocken- und Nassreinigungsverfahren anwendeng)Außenreinigungen, insbesondere Fassadenreinigungen, Reinigungen von Licht- und Wetterschutzanlagen, Verkehrs- und Freiflächen, Verkehrsleiteinrichtungen sowie Außenanlagen, durchführen und dabei die entsprechenden manuellen und maschinellen Trocken- und Nassreinigungsverfahren anwendenh)Industriereinigungen durchführen und dabei die entsprechenden manuellen und maschinellen Trocken- und Nassreinigungsverfahren anwenden und arbeitsschutzrechtliche Vorgaben und Sicherheitsbestimmungen einhalteni)Ergebnisse von durchgeführten Reinigungsmaßnahmen prüfen, beurteilen und dokumentieren		24
7	Pflegen, Konservieren und Aufbereiten von Oberflächen (§ 5 Absatz 2 Nummer 7)	a)Oberflächen unterscheiden und beurteilenb)Oberflächen für nachfolgende Bearbeitungen reinigenc)bisherige Pflege-, Konservierungs- und Aufbereitungsarbeiten ermitteln und beurteilen und Oberflächenvergütungen feststellend)Oberflächenveränderungen und -beschädigungen feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Pflege, Konservierung und Aufbereitung festlegene)Gefährdungen durch Gefahrstoffe an Oberflächen erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen und Entsorgung der Gefahrstoffe einleitenf)Oberflächen, insbesondere durch Streichen, Rollen und Spritzen, im Rahmen der Pflege beschichten, imprägnieren und versiegeln und dabei Pflegeintervalle berücksichtigeng)Oberflächen, insbesondere durch Streichen, Rollen und Spritzen, im Rahmen der Konservierung beschichten, imprägnieren und versiegelnh)Unebenheiten an Oberflächen, insbesondere durch Aufbringen von Spachtel- und Ausgleichsmassen, ausgleicheni)Beschädigungen an Oberflächen durch chemische und mechanische Verfahren beheben		24
		j)Oberflächen, insbesondere durch Streichen, Rollen und Spritzen, im Rahmen der Aufbereitung beschichten, imprägnieren und versiegelnk)Ergebnisse der durchgeführten Pflege-, Konservierungs- und Aufbereitungsmaßnahmen prüfen, beurteilen und dokumentieren		
8	Durchführen von Maßnahmen zur Hygiene und Dekontamination (§ 5 Absatz 2 Nummer 8)	a)Maßnahmen zur Hygiene und Dekontamination, insbesondere nach Schädlingsbekämpfungen, im Bereich des Gesundheits- und Vorratsschutzes unterscheiden und auswählenb)Gefährdungen durch Gefahrstoffe an Gebäuden, Bauteilen und Ausstattungsgegenständen erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen und Entsorgung der Gefahrstoffe einleitenc)Sicherungs- und persönliche Hygienemaßnahmen durchführen und persönliche Schutzausrüstung anlegend)Regelungen für die Bereiche Hygiene und Dekontamination einhaltene)vorbereitende Reinigungsarbeiten durchführenf)Hygienemaßnahmen, insbesondere im Gesundheits- und Pflegebereich, Lebensmittelbereich und Sanitärbereich, unter Anwendung von Desinfektionsmethoden durchführeng)Dekontaminationsmaßnahmen unter Anwendung von Reinigungs- und Desinfektionsverfahren durchführenh)Schädlinge unterscheiden, Schädlingsmonitoringpläne erstellen, Schädlingsbefall nach Art und Menge erkennen und Nachsorgemaßnahmen durchführeni)Maßnahmen zur Abschreckung von Schädlingen durchführenj)die durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren und die Dokumentationen weiterleitenk)Entsorgung von kontaminierten Stoffen und Materialien veranlassen		12
9	Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen sowie Übergeben der Arbeitsergebnisse an Kunden und Kundinnen (§ 5 Absatz 2 Nummer 9)	a)eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfenb)durchgeführte Qualitätskontrollen dokumentierenc)zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragend)Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten	4	
		e)Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, Arbeitsprozesse und -ergebnisse auch mit digitalen Medien kontrollieren und dokumentierenf)Tätigkeitsnachweise erstellen und Zeitaufwand und Materialverbrauch erfasseng)Ergebnisse der Zusammenarbeit, insbesondere der Teamarbeit, auswerten		
		h)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifeni)Aufmaße fertiggestellter Arbeiten erstellenj)Kundengespräche zur Übergabe der fertiggestellten Arbeiten führenk)Kunden und Kundinnen über Reinigungs- und Pflegeintervalle informieren und Nutzungshinweise gebenl)Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen		4
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Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat	19. bis 36. Monat
1	2	3	4
1	Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Absatz 3 Nummer 1)	a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen	
2	Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Absatz 3 Nummer 2)	a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben	
3	Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Absatz 3 Nummer 3)	a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen	währendder gesamtenAusbildung
4	Umweltschutz (§ 5 Absatz 3 Nummer 4)	Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen	
5	Nachhaltigkeit (§ 5 Absatz 3 Nummer 5)	a)Kunden und Kundinnen über alternative Reinigungsmittel und -verfahren informierenb)Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards bei der Auswahl von Reinigungsmitteln und -verfahren sowie von Reinigungsgeräten, -maschinen und -anlagen berücksichtigenc)Verbrauchsgüter auffangen und recyceln sowie umweltgerechte Entsorgung veranlassend)Dosierungshilfen nutzen und Fehldosierungen vermeidene)durch Reinigungsverfahren zur Wert- und Funktionserhaltung der gereinigten Oberflächen beitragen	
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Zitiervorschlag: Anlage GebReinAusbVO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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