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# § 5 GebReinAusbVO — Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

Gebäudereinigerausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

- 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

- 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Gestalten von kundenorientierten Arbeitsprozessen,

- 2. Planen, Vorbereiten und Organisieren der Durchführung von Arbeitsaufträgen,

- 3. Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,

- 4. Bedienen, Pflegen und Instandhalten von Reinigungsgeräten, -maschinen und -anlagen,

- 5. Verarbeiten von Oberflächenbehandlungsmitteln,

- 6. Durchführen von Reinigungsmaßnahmen,

- 7. Pflegen, Konservieren und Aufbereiten von Oberflächen,

- 8. Durchführen von Maßnahmen zur Hygiene und Dekontamination und

- 9. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen sowie Übergeben der Arbeitsergebnisse an Kunden und Kundinnen.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz und

- 5. Nachhaltigkeit.

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Zitiervorschlag: § 5 GebReinAusbVO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GebReinAusbVO/5

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