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# § 15 GebReinAusbVO — Prüfungsbereich „Reinigen, Pflegen und Konservieren von Oberflächen“

Gebäudereinigerausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich „Reinigen, Pflegen und Konservieren von Oberflächen“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung verfahrensbedingter Abläufe kundenorientiert zu planen und zu dokumentieren,

- 2. Vorgehensweisen bei der Vorbereitung von Arbeitsabläufen zu unterscheiden,

- 3. Arbeitsplätze einzurichten, zu unterhalten und zu räumen,

- 4. Unterlagen auszuwerten,

- 5. Arten der Oberflächenverschmutzungen festzustellen und diese von Oberflächenveränderungen zu unterscheiden und zu dokumentieren,

- 6. Oberflächenbehandlungsmittel sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen unter Beachtung von Vorgaben und Regelungen auszuwählen,

- 7. Schädlingsbefall im Rahmen des Schädlingsmonitorings nach Art und Menge festzustellen und Dekontaminationsmaßnahmen durchzuführen,

- 8. Grund-, Bauschluss-, Außen- und Industriereinigungsverfahren zu unterscheiden, auszuwählen und anzuwenden,

- 9. Hygienemaßnahmen in Gesundheits-, Pflege-, Lebensmittel- und Sanitärbereichen durchzuführen,

- 10. Oberflächen aufzubereiten,

- 11. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutzmaßnahmen einzuhalten,

- 12. arbeitsschutzrechtliche Vorgaben sowie Sicherheitsbestimmungen bei der Durchführung von Reinigungs-, Pflege- und Konservierungsmaßnahmen zu berücksichtigen und

- 13. Entsorgung kontaminierter Stoffe und Materialien zu veranlassen.

(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 15 GebReinAusbVO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GebReinAusbVO/15

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