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# § 16 GebOVerm (Bayern) — Übergangsvorschrift

Verordnung über die Gebühren der unteren Vermessungsbehörden  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Anträge nach den §§ 3, 7 und 8, die vor dem 1. Juli 2026 gestellt wurden, werden die Gebühren nach der am 30. Juni 2026 geltenden Fassung dieser Verordnung berechnet, sofern die Leistung bis zum 31. Dezember 2027 beendet wird. Wurde die Abmarkung bei Anträgen, die vor dem 1. Juli 2026 gestellt wurden, zurückgestellt, werden die Gebühren für die Nachholung der Abmarkung unabhängig von der Beendigung der Leistung nach der am 30. Juni 2026 geltenden Fassung dieser Verordnung berechnet.

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Zitiervorschlag: § 16 GebOVerm (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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