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# § 13 GebOVerm (Bayern) — Schuldner

Verordnung über die Gebühren der unteren Vermessungsbehörden  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet:

1. wer die Leistung beantragt hat,

2. wer sich schriftlich gegenüber der Vermessungsbehörde zur Tragung der Gebühren und Auslagen bereit erklärt hat,

3. wer für die Zahlung der Gebühren und Auslagen kraft Gesetzes haftet,

4. wer die Gebühren und Auslagen einer früher beantragten Leistung getragen hat, wenn sie aus Verschulden Beteiligter oder Dritter rückgängig gemacht oder abgeändert werden muss,

5. wer im Falle des Art. 5 Abs. 2 Nr. 4 des Abmarkungsgesetzes die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat,

6. ansonsten derjenige, der die Leistung in Anspruch nimmt oder in dessen Interesse die Inanspruchnahme erfolgt.

(2) Gebühren und Auslagen, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch Verschulden eines Beteiligten oder Dritten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

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Zitiervorschlag: § 13 GebOVerm (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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