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# § 10 GebOVerm (Bayern) — Gebühren für Auszüge aus dem Liegenschaftskataster

Verordnung über die Gebühren der unteren Vermessungsbehörden  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gebühren für die Bereitstellung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster bemessen sich nach dem Gebührenverzeichnis ( Anlage ).

(2) Für die Einräumung eines Rechts zur Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster (externe Nutzung) sind grundsätzlich Gebühren zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Auszüge durch den Erwerber einer Bearbeitung unterzogen werden. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand der in Anspruch genommenen Einrichtung und der Bedeutung der Leistung für den Erwerber. Art und Umfang der Erzeugnisse sind zu würdigen. Das Staatsministerium legt Art und Umfang der zulässigen externen Nutzung in Nutzungsbedingungen fest. Für Datensätze oder Auszüge, die nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage) kostenfrei bereitgestellt werden, gelten Standardlizenzen.

(3) Für Auszüge aus dem Liegenschaftskataster kann die Gebühr ermäßigt werden, wenn eine Gegenseitigkeit vorliegt oder sonstige Vorteile für die unteren Vermessungsbehörden oder ihre übergeordneten Behörden mit der Ermäßigung verbunden sind. Ermäßigung kann auch gewährt werden, soweit die Auszüge für Lehr-, Studien-, Forschungs-, Test- oder ähnliche Zwecke verwendet werden.

(4) Das Staatsministerium kann für bestimmte Arten von Fällen zulassen, dass Gebühren nach Abs. 1 und 2 ermäßigt oder nicht erhoben werden, soweit ihre Erhebung Billigkeitserwägungen widerspricht.

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Zitiervorschlag: § 10 GebOVerm (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GebOVerm/10

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