nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 1 GebOVerm (Bayern) — Geltungsbereich

Verordnung über die Gebühren der unteren Vermessungsbehörden  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für folgende Leistungen der unteren Vermessungsbehörden werden Benutzungsgebühren, sowie Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach den Vorschriften dieser Verordnung erhoben, soweit nicht besondere Vorschriften entgegenstehen:

1. Katastervermessungen zur

a) Festlegung und Sicherung der Eigentumsgrenzen (Grenzfeststellungen),

b) Fortführung des Liegenschaftskatasters (Fortführungsvermessungen),

2. Katasterneuvermessungen,

3. Umlegungen und vereinfachte Umlegungen,

4. Abgabe von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster,

5. Sachverständigentätigkeit,

6. Amtshandlungen und sonstige Leistungen auf Antrag.

(2) Die Bestimmungen dieser Gebührenordnung gelten auch für die den unteren Vermessungsbehörden übergeordneten Behörden, soweit sie Leistungen nach Abs. 1 erbringen.

---

Zitiervorschlag: § 1 GebOVerm (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GebOVerm/1

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
