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# § 2 GebOSOE (Brandenburg) — Zeitgebühr

Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Bereich der Straßenbahnen, Oberleitungsbusse und Eisenbahnen  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit Gebühren nach dem Zeitaufwand zu berechnen sind, sind der Gebührenberechnung folgende Stundensätze zugrunde zu legen:

für Bedienstete des höheren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 77 Euro,

für Bedienstete des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 57 Euro,

für Bedienstete des mittleren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 46 Euro,

für Bedienstete des einfachen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 38 Euro.

Bei der Ermittlung der Zeitgebühr ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Reisezeit für Dienstgeschäfte vor Ort einschließlich An- und Abreise ist anzurechnen. Die Abrechnung der Zeitgebühr erfolgt nach Viertelstunden.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 2 GebOSOE (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GebOSOE/2

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