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§ 1 GebOSOE (Brandenburg) — Gebührenpflichtige Leistungen

Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Bereich der Straßenbahnen, Oberleitungsbusse und Eisenbahnen

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für öffentliche Leistungen im Bereich der Eisenbahnen, Parkeisenbahnen, Straßenbahnen und Oberleitungsbusse (Obusse), die im anliegenden Gebührenverzeichnis, welches Bestandteil dieser Verordnung ist, aufgeführt sind, werden die dort genannten Gebühren erhoben. Auslagen werden nach § 9 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg erhoben.

Einzelnorm