Für öffentliche Leistungen im Bereich der Eisenbahnen, Parkeisenbahnen, Straßenbahnen und Oberleitungsbusse (Obusse), die im anliegenden Gebührenverzeichnis, welches Bestandteil dieser Verordnung ist, aufgeführt sind, werden die dort genannten Gebühren erhoben. Auslagen werden nach § 9 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg erhoben.
Einzelnorm