§ 2 GebOMWFK (Brandenburg)

Gebührenordnung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur kann Gebührenbefreiungen oder

-ermäßigungen gewähren, sofern an der Erbringung der öffentlichen Leistung ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Dies ist insbesondere der Fall bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienen. § 20 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg bleibt unberührt.