# § 1 GebOMWFK (Brandenburg)

Gebührenordnung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur werden Gebühren nach anliegendem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Verordnung ist, erhoben.

(2) Auslagen werden gesondert erhoben und sind vom Schuldner zu erstatten. Als Auslagen gelten Aufwendungen, die im Zusammenhang stehen mit:

Konzeptprüfungen, Akkreditierungen, Evaluierungen oder andere gutachterliche Stellungnahmen,

der Prüfung des Insolvenzrisikos einschließlich der Erarbeitung von Vorkehrungen zur Minderung oder Abwendung eines Insolvenzrisikos durch Dritte, sowie

der Einholung gutachterlicher Stellungnahmen zur Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen.

Die §§ 9 und 12 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: § 1 GebOMWFK (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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