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# § 3 GebOMGS (Brandenburg) — Gebührenbemessung

Gebührenordnung MGS  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu berechnen sind, werden folgende Stundensätze zugrunde gelegt:

für Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 89 Euro,

für Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte 75 Euro,

für Beamtinnen oder Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte 61 Euro.

Bei der Ermittlung der Gebühren nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen, einschließlich An- und Abreise, ist einzurechnen.

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Zitiervorschlag: § 3 GebOMGS (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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