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# § 2 GebOMBJS (Brandenburg) — Gebührenbemessung

Gebührenordnung MBJS  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand berechnet sind, sind folgende Stundensätze zugrunde gelegt:

1.

für Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte

80 Euro

2.

für Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte

60 Euro

3.

für Beamtinnen oder Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte

48 Euro

4.

für Beamtinnen oder Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte

38 Euro.

(2) Bei der Ermittlung der Zeitgebühren ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen einschließlich der An- und Abreise ist einzurechnen.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 2 GebOMBJS (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GebOMBJS/2

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