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# § 1 GebOMBJS (Brandenburg) — Gebührenpflichtige Leistungen

Gebührenordnung MBJS  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Amtshandlungen des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport und der nachgeordneten Bereiche werden Gebühren nach anliegendem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Verordnung ist, erhoben.

(2) Für Amtshandlungen des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport und der ihm nachgeordneten Bereiche, für die keine Tarifstellen vorhanden sind und die nicht ausschließlich im besonderen öffentlichen Interesse liegen, können Gebühren in Höhe von mindestens 1 Euro und höchstens 500 Euro erhoben werden.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 1 GebOMBJS (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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