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# Anlage 1 GebOLandw (Brandenburg) — (zu § 1)

Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Jagd  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Allgemeine Gebühren

Inhaltsübersicht (Überschriften in Kurzform)

1

Allgemeine Gebühren

1.1

Beglaubigungen, Bescheinigungen und Urkunden, Zeugnisse

1.2

Anfertigung von Zweitschriften, Kopien, Computerausdrucken, CD-ROMs und elektronischen Dateien - soweit nicht § 9 Nummer 2 GebGBbg Anwendung findet

1.3

Vervielfältigung von Karten

1.4

Nutzung von Diensträumen

1.5

Akteneinsicht

1.6

Sonstiges

Gebührentarif

Tarifstelle

Gegenstand

Gebühr (EUR)

1

Allgemeine Gebühren

1.1

Beglaubigungen, Bescheinigungen und Urkunden, Zeugnisse

1.1.1

Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen

2,5 bis 25

1.1.2

Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen usw., je Seite

1 bis 2,5

1.1.3

sonstige Bescheinigungen, Urkunden

1 bis 51

1.1.4

Zeugnisse (z. B. Ursprungszeugnisse)

1 bis 25

1.2

Anfertigung von Zweitschriften, Kopien, Computerausdrucken, CD-ROMs und elektronischen Dateien – soweit nicht § 9 Nummer 2 GebGBbg Anwendung findet

1.2.1

für die ersten 50 Seiten DIN-A4, schwarz-weiß, je Seite

0,5

1.2.2

jede weitere Seite

0,15

1.2.3

für Seiten im Format DIN-A3, je Seite

1

1.2.4

Farbkopien, je Seite

1 bis 5

1.2.5

Erstellung von Fotodokumentationen oder Lichtbildmappen

nach Aufwand,

mindestens aber 10

1.2.6

Überlassung von elektronischen Daten

je Datei 2,5,

je Vorgang

höchstens 41

1.3

Vervielfältigung von Karten

1.3.1

als Schwarz-Weiß-Kopie

DIN-A4

DIN-A3

DIN-A2

DIN-A1

DIN-A0

0,5

1

2

4

8

1.3.2

als Farbkopie oder Computerausdruck

bis DIN-A3

größer als DIN-A3

5

8

1.3.3

Überlassung als elektronische Datei

je Datei 2,5,

je Vorgang

höchstens 41

1.4

Nutzung von Diensträumen, je angefangene Stunde

Anfallende Reinigungskosten sind gesondert in Rechnung zu stellen. Für die Nutzung von technischen Geräten sind je nach Ausstattung und Grad der Beanspruchung weitere Zuschläge zu erheben.

15,5

1.5

Akteneinsicht (nach § 29 VwVfG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 VwVfGBbg, Übermittlung von Informationen)

1.5.1

Übersendung einer in Papierform geführten Akte im Original auf Antrag

12

1.5.2

Übersendung einer elektronisch geführten Akte in Papierform auf Antrag

12, zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 1.2

1.5.3

Übersendung einer elektronisch geführten Akte als Datei auf Antrag

entsprechend Tarifstelle 1.2.6

1.6

Sonstiges

1.6.1

Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für Dritte

Gebühr richtet sich hinsichtlich der Fahrkosten je Kilometer nach den Sätzen gemäß Anlage 5 zu Nummer 10.3 der Dienstkraftfahrzeug-Richtlinie

1.6.2

Rechtsbehelfe

1.6.2.1

bei Drittwidersprüchen

26 bis 1 023

1.6.2.2

bei Widersprüchen gegen Kostenentscheidungen

Gebühr richtet sich nach § 18 Absatz 3 GebGBbg

1.6.2.3

bei Widerspruch durch den Adressaten der Sachentscheidung

Gebühr richtet sich nach § 18 Absatz 1 GebGBbg

1.6.3

Entscheidung über die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen, soweit nicht mit der Hauptentscheidung verbunden

26 bis 2 556

1.6.4

sonstige Amtshandlungen

1.6.4.1

Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen Interesse dienen

0 bis 1 000

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Zitiervorschlag: Anlage 1 GebOLandw (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 01.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 01.09.2026.

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