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§ 4 GebOLandw (Brandenburg) — Gebühren in besonderen Fällen

Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Jagd

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Amtshandlungen der Flurbereinigungsbehörde bei der Führung des amtlichen Verzeichnisses der Grundstücke und bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Landesvermessung findet die Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.