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§ 2 GebOLandw (Brandenburg) — Mehrfache Amtshandlungen

Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Jagd

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Abgeltung mehrfacher Amtshandlungen, die denselben Schuldner und dieselbe Tarifstelle betreffen, können die Gebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgesetzt werden.