# § 7 GebGBbg (Brandenburg) — Sachliche Gebührenfreiheit

Gebührengesetz für das Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gebühren werden nicht erhoben

für mündliche, einfache schriftliche und einfache elektronische Auskünfte, soweit nicht durch die Gebührenordnung etwas anderes bestimmt ist,

für Amtshandlungen in Gnadensachen und bei Aufsichtsbeschwerden,

für Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten im öffentlichen Dienst oder aus einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ergeben,

für Amtshandlungen, die sich aus einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit ergeben, die anstelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,

für die Ablehnung eines Antrags wegen Unzuständigkeit der Behörde,

wenn das Verfahren durch die Rücknahme eines Antrags beendet wird, bevor mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde,

für die Bewilligung von Geldleistungen oder die Stundung oder Niederschlagung von Geldforderungen,

für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

(2) Absatz 1 Nr. 3 und 4 gilt nicht für Amtshandlungen der Gesundheitsämter.

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Zitiervorschlag: § 7 GebGBbg (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GebGBbg/7
