# § 4 GebGBbg (Brandenburg) — Bemessung der Gebührensätze

Gebührengesetz für das Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der öffentlichen Leistung für den Schuldner andererseits hat ein angemessenes Verhältnis zu bestehen. Gebühren für Genehmigungen, die die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit im Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 376 S. 36) in der jeweils geltenden Fassung betreffen, müssen so bemessen sein, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf diese Genehmigungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für die Verwaltung, Kontrolle und die Durchführung der Genehmigungsverfahren nicht übersteigt.

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Zitiervorschlag: § 4 GebGBbg (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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