# § 3 GebGBbg (Brandenburg) — Gebührenordnungen

Gebührengesetz für das Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder der Landesregierung haben für ihren jeweiligen Geschäftsbereich

die einzelnen Amtshandlungen, für die Verwaltungsgebühren erhoben werden,

die Einrichtungen und Anlagen, für die Benutzungsgebühren erhoben werden, und die Benutzungsarten

sowie die Gebührensätze durch Rechtsverordnung (Gebührenordnung) unter Beachtung der §§ 4 bis 6 zu bestimmen.

(2) Die Gebührenordnungen nach Absatz 1 können

einzelne Behörden und deren öffentliche Leistungen bestimmen, für die auch die nach § 8 von Gebühren befreiten juristischen Personen Gebühren zu entrichten haben,

bei öffentlichen Leistungen, an deren Erbringung ein besonderes öffentliches Interesse besteht, von der Gebühren- und Auslagenerhebung ganz oder teilweise absehen. Insbesondere kann bei öffentlichen Leistungen an eingetragene Vereine, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienen, von der Gebühren- und Auslagenerhebung abgesehen werden.

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Zitiervorschlag: § 3 GebGBbg (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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